Schornsteinfegertätigkeiten 2010

 

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

 

 

in Mecklenburg-Vorpommern ist eine neue Kehr- und Überprüfungsverordnung für Schornsteinfegerarbeiten (KÜVO) zum 01.01.2010 in Kraft getreten, die die Mehrzahl der Kunden gebührenmäßig entlasten wird. Diese Verordnung regelt die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten sowie die hierfür zu erhebenden Gebühren. Die Kehr- und Überprüfungsintervalle sind der modernen Entwicklung der Heiztechnik angepasst worden.

 

Grundlage der Kehr- und Überprüfungsverordnung für das Schornsteinfegerhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern sowie des gesamten Bundesgebietes waren bundesweite arbeitswissenschaftliche Untersuchungen (Arbeitszeitstudien), die die Voraussetzung für eine angemessene Gebührenfindung und Transparenz sind. Bei diesen Untersuchungen wurden die gemittelten Werte der Tätigkeiten berücksichtigt.

 

Eine der Konsequenzen dieser Untersuchungen war es, dass die ermittelten Zeiten den Tätigkeiten vor Ort zugeordnet wurden und somit den Zeitaufwand in Arbeitswerten widerspiegeln. 

 

Nach der neuen KÜVO sollen für moderne und emissionsarme Feuerungsanlagen weniger Gebühren anfallen, als für umweltbelastende Feuerungsanlagen. Um dem gerecht zu werden, wurden die Arbeitsabläufe für Kehr- und Überprüfungsarbeiten überarbeitet und neu ermittelt. Sie sind Grundlage der neuen Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung, die ebenfalls zum 01. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

 

Die Gebühren werden von der Verwaltungsgrundgebühr befreit und grundsätzlich nach einem gemittelten  Aufwand an ihrer Anlage berechnet. Dem Kundenkreis mit einem nachweisbar geringen Arbeitsaufwand an den Feuerungsanlagen wird so entgegengekommen.

 

Andererseits werden Kunden mit Feuerungsanlagen, die mit einem größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind,  neu bewertet und mit entsprechend höheren Gebühren belastet.

 

 

Bis zum 31.12.2009 gab es die Begehungsgebühren/Arbeitsgebühren. Diesen Gebühren lag der begehungsabhängige arbeitsorganisatorische Aufwand sowie die Wege zum/ im und vom Gebäude zugrunde.

  

Mit der neuen Verordnung spiegeln die Gebühren den Arbeitsaufwand nur noch vor Ort, d.h. im Kehrbezirk, wieder.

Die Fahr- /Wegepauschale bzw. anteilige Begehungspauschaule ist keine Pauschale, die die Entfernung von Gebäude zu Gebäude oder Wohnung zu Wohnung abdeckt, sondern eine Pauschale, die von der durchschnittlichen Jahreskilometerleistung abgeleitet wird. Sie deckt also alle im Kehrbezirk notwendigen Fahr-  wege- und Begehungszeiten pauschal ab, die zur Erledigung von Schornsteinfegerarbeiten geleistet werden müssen. Der notwendige Arbeitszeitaufwand wird durch die durchschnittliche Anzahl der Gebäude/Wohnungen in einem Kehrbezirk geteilt und ergibt dann den festgesetzten Arbeitswert je Gebäude/Wohnung/Nutzungseinheit als Fahr-, Wege- bzw. Begehungspauschaule. Dieser Wert liegt nun bei 8,2 AW je Nutzungseinheit.

 

Das ist gerechtfertigt, da erstens der Schornsteinfeger in der Regel für jedes Gebäude/Wohnung/Nutzungseinheit mit einem anderen Eigentümer/Besitzer die Kehr- und Überprüfungstermine vereinbaren/abstimmen muss. Bei der Pauschale handelt es sich um einen Durchschnittssatz, auch wenn in einem Mehrfamilienhaus mehrere Wohnungen an einem Tag abgearbeitet werden können; zweitens, um so eine gleichmäßige Aufteilung der Kostenaufwendungen zu erreichen. Mehrfamilienhäuser haben höhere Pauschalen; da auch mehr Wohnungen, als z.B. ein Einfamilienhaus. Damit wird nicht nur der Weg zwischen den einzelnen Wohnungen vergütet, sondern der gesamte Aufwand, der mit dem Erreichen der Gebäude/Grundstücke/Wohnungen zusammenhängt und drittens sind auch zeitliche Aufwendungen aufgrund besonderer Terminwünsche der  Kunden/Mieter mit darin eingeschlossen.

 

 

Somit wurden die Gebühren  seit dem 01. Januar 2010 entsprechend  der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16.06. 2009 Bundesgesetzblatt 2009 Teil 1 Nr. 31

in Verbindung mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26.11.2008 Bundesgesetzblatt 2008 Teil 1 Nr.54 berechnet und erhoben.

 

Schornsteinfegertätigkeiten ab 2013

 

seit dem 01.01.2013 gilt die Kehr- / Überprüfungs- gebührenordnung (KÜGO) nicht mehr, somit orientiere ich mich an dieser für die Preisbildung für "nicht hoheitliche Arbeiten".

 

Für "hoheitliche Arbeiten" gibt es weiterhin eine Gebührenordnung.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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